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Satzung des Vereins "Aland-Zwerge e.V." § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen "Aland-Zwerge e.V." . Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Aland / OT Aulosen.
§ 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen erreicht werden durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kindererziehung, insbesondere durch den Betrieb einer Kindertagesstätte. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 4 Mitgliedschaft a. Eltern, die ihre Kinder in der Kindergruppe des Vereins angemeldet haben, sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Personen, die an Eltern statt Erziehungsfunktionen wahrnehmen, können ebenfalls ordentliche Mitglieder werden. b. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. c. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. d. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes. e. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten. f. Der Ausschluss erfolgt durch der Beschluss des Vorstandes, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand ist verpflichtet umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Ausschlussbeschluss mit 2/3 der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der ordentlichen Mitglieder bestätigen muss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. § 5 Rechte und Pflichten a. Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dieses Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. b. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. c. Alle Mitglieder sind verpflichtet: § 6 Beitragspflicht der Mitglieder a. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag monatlich für jedes ihrer in der Einrichtung betreuten Kinder. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. b. Der Beitrag für fördernde Mitglieder ist durch selbige frei wählbar, beträgt jedoch mindestens 1,- € pro Monat. c. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen mit mindestens 8 Arbeitsstunden jährlich zu erbringen. Sie können diese Arbeits- und Dienstleistungen durch Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrages) in Höhe von 5,- € pro Arbeitsstunde abwenden. Diese Beitragspflichten sind mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtungen und damit keine „arbeitnehmerähnliche Tätigkeit“. Die fördernden Mitglieder sind von dieser Beitragspflicht befreit. d. Beitragsschuldner bei den ordentlichen Mitgliedern sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner. Im Falle des Getrenntlebens haftet der Elternteil vorrangig, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung § 8 Mitgliederversammlung a. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des ersten und stellvertretenden Vorsitzenden leitet der Kassenwart die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. b. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. c. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens der fünfte Teil der Stimmberechtigten unter Angabe des Zwecks dies schriftlich oder mündlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. d. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. In der Einladung zur zweiten Versammlung muss darauf hingewiesen werden, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. § 9 Vorstand a. Der Vorstand besteht aus: 1. dem erstem Vorsitzenden b. Der Verein wird von den Vorstandsmitgliedern vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. c. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein. d. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung a. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. b. Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. c. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfberichts sowie die Erteilung der Entlastung. d. Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan. e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge. f. Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins. g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins. h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung a. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. b. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. c. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt. d. Der erste Vorsitzende wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Kommt diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein weiterer Wahlgang statt, in dem der zum ersten Vorsitzenden gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Wahl hinzuweisen. e. Als übrige Vorstandsmitglieder sind gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch im zweiten Wahlgang keine vorgeschlagene Person gewählt, entscheidet das Los. Auf die Wahl ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. f. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Abberufung bekannt zugeben. g. Bei Satzungsänderung ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen. § 12 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. § 13 Kooperation Der Verein kooperiert mit den Gemeinden, aus denen die betreuten Kinder kommen. § 14 Vereinsauflösung a. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. b. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. c. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aland, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.05.2005 außer Kraft. Rüdiger Kloth / Vorsitzender |
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